Montag, 1. Dezember 2008

Scheinheilige ärztliche Sorge um Beschneidung

Ärzte sorgen sich um die körperliche Integrität zu beschneidender Jungen


In Deutschland tut man sich mit Religionsfreiheit seit je sehr schwer, und zwar in jederlei Hinsicht. Wie sich stets eine Mehrheit findet, die einem nicht verständliche Religionsausübung verbieten möchte und daher kurzer Hand das Verhalten schlicht für unreligiös erklärt (so geht es offensichtlich den Scientologen, denen bislang trotz intensiver Jahrzehnte andauernder Beobachtung kein gerichtsfähiger Rechtsverstoß nachgewiesen werden konnte), so tappt andererseits die selbe Mehrheit hilflos im Dunklen, wenn Personen mit Migrationshintergrund die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten unter Hinweis auf ihre Religion verweigern oder die entsprechenden Rechte anderer missachten. Dabei ist die Verfassungslage klar und eindeutig: so wie Art. 4 GG die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen wie weltanschaulichen Bekenntnisses für unverletzlich erklärt, stellt des Grundgesetz nicht weniger deutlich klar: „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“ (Art 140 GG i.V.m. Art. 136 WeimarVerf) Sicherlich sind diese Rechte und Pflichten im Lichte des Grundrechtsschutz zu beleuchten (wie der Tierschutz beim rituellen Schlachten), jedoch ebenso wenig wie ein Muslim unter Hinweis auf die Religionsfreiheit die staatsbürgerliche Schulpflicht seiner Töchter einschränken oder seine Frau prügeln kann, könnte man die Beschneidung mit der Religionsfreiheit rechtfertigen, läge in ihr eine rechtswidrige Körperverletzung. So eindeutig indessen die Rechtslage bezüglich der staatsbürgerlichen Pflichten bei der Ausbildung der Kinder und dem Verprügeln seiner Ehefrau ist, so eindeutig stellt sich auch die Rechtslage bei der Beschneidung dar, wo die wiedergegebene Sorge der Ärzte in ihrer Scheinheiligkeit ein wenig an die Sorge staatlicher Stellen vor mehr als 70 Jahren erinnert, als die staatliche Verpflichtung zur Tragung des Judensterns gesetzlich auch damit begründet wurde, dass es der Sorge des Staates unterliege, das Recht der Juden zum Zeigen ihrer eigener Glaubenszeichen zu schützen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung wird gerade in der Abgrenzung zu Bagatellfällen entscheidend durch die kulturelle Üblichkeit bestimmter Verhaltensweisen mitbestimmt. Da bedarf es keines Gesetzes. Wäre das anders, dann säßen viele Ärzte wegen Körperverletzungen selber im Gefängnis, da nicht wenige ihre leichtfertig unter die Leute gebrachten so genannten Behandlungsmethoden die Grenze zur Körperverletzung weit überschreiten würden, zumal das Interesse des Arztes, für seine „Leistungen“ Gebühren zu erhalten, dabei sehr häufig mit dem Interesse des Patienten, Besserung zu erlangen, bewusst verwechselt wird.Max Stirner alias Caspar

Keine Kommentare: